§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen VSV Havel Oranienburg und hat seinen Sitz in Oranienburg.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen. Mit Eintragung
im Vereinsregister lautet der Name des Vereins „VSV Havel Oranienburg e. V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der VSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung
des Sports insbesondere des Volleyballsports im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der
sportlichen Jugendhilfe sowie der sportlichen Betätigung der Bürger.
Der Satzungszweck soll erreicht werden insbesondere durch die Unterhaltung von
Trainingsgruppen und Verbandsspielgemeinschaften für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene sowie die Teilnahme an Verbandsspielen und Turnieren.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über
den Antrag entscheidet der jeweilige Vorstand. Bei den Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist
die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar und bedarf
gegenüber dem Antragssteller keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung ist über die
Ablehnung und ihre Gründe zu informieren.
Formen der Mitgliedschaft sind:
aktive Mitgliedschaft,
passive Mitgliedschaft: Mitglieder, die keinen Sport mehr ausüben und dennoch mit
allen Rechten und Pflichten am Vereinsleben teilnehmen,
Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Ende des jeweiligen Quartals erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Vorstand ist berechtigt Personen die Mitgliedschaft zu entziehen, die trotz Mahnung mit
der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind. Weiteres regelt die Finanzordnung.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedseitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die aktuellen Mitgliedsbeiträge sind in der Anlage „Beitrags- und Vergütungsordnung“
zusammengefasst.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
der erweiterte Vorstand,
der Beschwerdeausschuss.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden,
den/dem 2.Vorsitzenden (mindestens 1 und maximal 5 Stellvertreter),
dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Der Vorstand kann sich zur
Erledigung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben, im Rahmen derer die Aufgaben des
Vorstands auf einzelne Vorstandsmitglieder verteilt werden können.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte der Mitglieder es beantragen, mindestens
jedoch einmal vierteljährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
seines Vertreters.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes
zählen insbesondere:
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Bewilligung von Ausgaben,
die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen
Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die
Haftung gegenüber einzelnen Mitgliedern des Vereins.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder in einen
erweiterten Vorstand zu berufen. Diese Mitglieder haben in Sitzungen des Vorstands ein
beratendes Stimmrecht.
§ 9 Jugendwart
Der Jugendwart ist ein Mitglied des Vereins, das auch dem Vorstand angehören darf. Er wird
jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern kein Jugendwart gewählt wurde,
übernimmt der Vorstand seine Aufgaben.
Der Jugendwart koordiniert die Jugendmannschaften des Vereins. Dazu gehört
insbesondere:
Austausch mit den Jugendtrainern
Meldung von Jugendmannschaften auf Landesebene
Der Jugendwart berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten seit der
letzten Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat in Textform
an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse zu erfolgen. Die Frist beträgt
zwei Wochen, gerechnet ab Absendetag der Einladung. In der Einladung ist die vom
Vorstand festgelegt Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und über
jeden Antrag im Einzelnen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung ihr 14. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Beitragszahlungen
weniger als die Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug sind. Das Stimmrecht für Mitglieder,
die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch den oder die gesetzlichen
Vertreter einstimmig wahrgenommen werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist zulässig. Sie ist dem Versammlungsleiter
vor Abstimmungsbeginn in Schriftform vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Genehmigung des Finanzplanes,
Satzungsänderungen,
die Beschlussfassung über Anträge,
die Auflösung des Vereins,
die Wahl des Beschwerdeausschusses.
Anträge können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Anträge auf
Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eingegangen sein.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von
Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. Sie
prüfen insbesondere den Jahresabschluss. Sie haben das Recht, jederzeit kurzfristig
Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zur
Verfügung zu stellen sind. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung
verkündet und zu Protokoll genommen, wobei Unstimmigkeiten und Fragen im Vorfeld zu
klären sind. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des
Vorstandes.
§ 12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Er wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Beschwerdeausschuss ist zuständig für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
innerhalb des Vereins und die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen
Bestimmungen dieser Satzung. Hierfür genießt er das Recht auf Anhörung sowie zur
Stellungnahme bei allen Sitzungen des Vorstandes.
Sofern durch den Beschwerdeausschuss keine Einigung erzielt werden kann, ist durch den
Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Entscheidung durch
Abstimmung herbeigeführt wird.
Der Beschwerdeausschuss berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten
seit der letzten Mitgliederversammlung.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
die Trainingszeiten und Sportgeräte des Vereins zu nutzen,
Mitgliederversammlungen beizuwohnen und bei vorhandenem Stimmrecht an
Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen,
bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mitzuwirken,
in den Jahresabschlussbericht Einsicht zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Festlegungen des
Vorstandes einzuhalten,
das Ansehen des Vereins und der Mitglieder nicht zu beschädigen,
mit dem Eigentum des Vereins gewissenhaft umzugehen und diese gegen
Missbrauch und Beschädigung durch Dritte zu schützen,
entsprechend der Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu entrichten.
§ 14 Trainertätigkeit
Zur Ausübung einer Trainertätigkeit im Verein bedarf es einer unterzeichneten
Trainervereinbarung. Ein Muster dieser Vereinbarung mit Rechten und Pflichten des Trainers
und des Vereins ist eine Anlage zu dieser Satzung.
Zum Schutz der zu Trainierenden muss jeder Trainer alle zwei Jahre ein aktuelles
erweitertes Führungszeugnis dem Verein vorlegen. Damit Dir hierfür keine Kosten entstehen,
bescheinigt der Verein die Gemeinnützigkeit der Trainertätigkeit und so kann kostenlos das
Führungszeugnis beantragt werden.
Mit Unterzeichnung der Trainervereinbarung entsteht keine Mitgliedschaft im Verein.
Die Vergütung für die Trainertätigkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die aktuellen Vergütungen sind in der Anlage „Beitrags- und Vergütungsordnung“
zusammengefasst.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Stadt Oranienburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Übrigen erfolgt die Auflösung entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 21.02.2025 von der
Mitgliederversammlung des VSV Havel Oranienburg e.V. beschlossen. Die Anlagen zur
Satzung können ein abweichendes Inkraftsetzungsdatum haben. Die jeweils gültige Version
der Satzung und seiner Anlagen kann über die Homepage des Vereins abgerufen werden.
Anlagen zur Satzung sind: