VSV Havel Oranienburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen VSV Havel Oranienburg und hat seinen Sitz in Oranienburg.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name des Vereins „VSV Havel Oranienburg e. V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der VSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung des Sports insbesondere des Volleyballsports im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe sowie der sportlichen Betätigung der Bürger.

Der Satzungszweck soll erreicht werden insbesondere durch die Unterhaltung von Trainingsgruppen und Verbandsspielgemeinschaften für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie die Teilnahme an Verbandsspielen und Turnieren.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der jeweilige Vorstand. Bei den Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar und bedarf gegenüber dem Antragssteller keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung ist über die Ablehnung und ihre Gründe zu informieren.

Formen der Mitgliedschaft sind:

  • aktive Mitgliedschaft,
  • passive Mitgliedschaft: Mitglieder, die keinen Sport mehr ausüben und dennoch mitallen Rechten und Pflichten am Vereinsleben teilnehmen,
  • Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemachthaben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Ende des jeweiligen Quartals erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Vorstand ist berechtigt Personen die Mitgliedschaft zu entziehen, die trotz Mahnung mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind. Weiteres regelt die Finanzordnung.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedseitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die aktuellen Mitgliedsbeiträge sind in der Anlage „Beitrags- und Vergütungsordnung“ zusammengefasst.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der erweiterte Vorstand,
  • der Beschwerdeausschuss.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  •  dem 1.Vorsitzenden,
  • den/dem 2.Vorsitzenden (mindestens 1 und maximal 5 Stellvertreter),
  • dem Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben, im Rahmen derer die Aufgaben des Vorstands auf einzelne Vorstandsmitglieder verteilt werden können.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Hälfte der Mitglieder es beantragen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Bewilligung von Ausgaben,
  • die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber einzelnen Mitgliedern des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand zu berufen. Diese Mitglieder haben in Sitzungen des Vorstands ein beratendes Stimmrecht.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat in Textform an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse zu erfolgen. Die Frist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab Absendetag der Einladung. In der Einladung ist die vom Vorstand festgelegt Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und über jeden Antrag im Einzelnen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ihr 14. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Beitragszahlungen weniger als die Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug sind. Das Stimmrecht für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch den oder die gesetzlichen Vertreter einstimmig wahrgenommen werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist zulässig. Sie ist dem Versammlungsleiter vor Abstimmungsbeginn in Schriftform vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Genehmigung des Finanzplanes,
  • Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Wahl des Beschwerdeausschusses.

Anträge können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. Sie prüfen insbesondere den Jahresabschluss. Sie haben das Recht, jederzeit kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zur Verfügung zu stellen sind. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen, wobei Unstimmigkeiten und Fragen im Vorfeld zu klären sind. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Vorstandes.

§ 9 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Beschwerdeausschuss ist zuständig für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins und die Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen Bestimmungen dieser Satzung. Hierfür genießt er das Recht auf Anhörung sowie zur Stellungnahme bei allen Sitzungen des Vorstandes.

Der Beschwerdeausschuss berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten seit der letzten Mitgliederversammlung.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

  • die Trainingszeiten und Sportgeräte des Vereins zu nutzen,
  • Mitgliederversammlungen beizuwohnen und bei vorhandenem Stimmrecht anAbstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  • Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen,
  • bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlungmitzuwirken,
  • in den Jahresabschlussbericht Einsicht zu nehmen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Festlegungen des Vorstandes einzuhalten,
  • das Ansehen des Vereins und der Mitglieder nicht zu beschädigen,
  • mit dem Eigentum des Vereins gewissenhaft umzugehen und diese gegenMissbrauch und Beschädigung durch Dritte zu schützen,
  • entsprechend der Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu entrichten.

§11 Trainertätigkeit

Zur Ausübung einer Trainertätigkeit im Verein bedarf es einer unterzeichneten Trainervereinbarung. Ein Muster dieser Vereinbarung mit Rechten und Pflichten des Trainers und des Vereins ist eine Anlage zu dieser Satzung.

Zum Schutz der zu Trainierenden muss jeder Trainer alle zwei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis dem Verein vorlegen. Damit Dir hierfür keine Kosten entstehen, bescheinigt der Verein die Gemeinnützigkeit der Trainertätigkeit und so kann kostenlos das Führungszeugnis beantragt werden.

Mit Unterzeichnung der Trainervereinbarung entsteht keine Mitgliedschaft im Verein.

Die Vergütung für die Trainertätigkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die aktuellen Vergütungen sind in der Anlage „Beitrags- und Vergütungsordnung“ zusammengefasst.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Oranienburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Im Übrigen erfolgt die Auflösung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 24.02.2023 von der Mitgliederversammlung des VSV Havel Oranienburg e.V. beschlossen. Anlagen zur Satzung sind: